Abgabe von Tierarzneimitteln
Tierarzneimittel werden, wie Humanarzneimittel, in apothekenpflichtige oder freiverkäufliche und verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel unterteilt. Ebenso gibt es viele gleiche Produktkategorien, die in den beiden Märkten also für Mensch und Tier zu finden sind (wie z. B. Antiinfektiva, Antiparasitika oder Homöopathika).
Abgegeben bzw. vertrieben werden die meisten Tierarzneimittel vom Tierarzt, der eine tierärztliche Hausapotheke betreiben darf und der sie direkt vom pharmazeutischen Hersteller oder vom Großhandel bezieht. Wobei auch Apotheken Tierarzneimittel abgeben dürfen, allerdings geschieht dies, wie auch deren Vertrieb über Drogeriemärkte, nur in geringem Umfang und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist jedoch die Apotheke von der tierärztlichen Hausapotheke des Tierarztes in seiner Praxis zu unterscheiden.
Ein deutlicher Unterschied zu der Humanmedizin betrifft bestimmte Arten von veterinärzmedizinischen Produkten. Dazu zählen beispielsweise Verbandsmaterialien oder chirurgische Instrumente oder auch elektrische Geräte wie Röntgengeräte. Diese
werden nicht wie in der Humanmedizin als Medizinprodukte klassifiziert und nach dem Medizinprodukterecht behandelt, sondern unterliegen dem deutschen Tierarzneimittelgesetz (TAMG).
Der Versandhandel ist nur für nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel zulässig und nur durch dafür berechtigte Einzelhändler in Deutschland, die im Versandhandelsregister eingetragen sind, welches durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geführt wird.